Verband der Beamtinnen und Beamten der
obersten Staatsbehörden in Bayern e.V.
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Satzung:

 

 

Satzung

des Verbandes der Beamten der obersten Staatsbehörden

in Bayern e.V.

 

 

 

§ 1

Name, Sitz

 

Der Verband der Beamten/Beamtinnen der obersten Staatsbehörden in Bayern ist ein berufsständischer Beamtenfachverband. Er hat seinen Sitz in München, der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck des Verbandes

 

1.   Der Verband vertritt und fördert die berufspolitischen, berufsrechtlichen, berufsfachlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.

2.   Der Verband bekennt sich vorbehaltlos zum freiheitlich-demokratischen Rechts-, Kultur- und Sozialstaat.

3.   Der Verband tritt für die Wahrung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und deren verfassungskonforme sachgerechte Fortentwicklung ein.

4.   Der Verband ist parteipolitisch unabhängig. Eine wirtschaftliche, parteipolitische oder konfessionelle Tätigkeit übt er nicht aus.

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.   Mitglieder des Verbandes können alle Beamten/Beamtinnen, einschließlich der Ruhestandsbeamten/ -beamtinnen, der obersten Staatsbehörden in Bayern werden.

2.   Die Zugehörigkeit zu anderen Berufsorganisationen schließt die Mitgliedschaft nicht aus.

3.   Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand bestätigt den Beitritt 

4.   Über die Ablehnung eines Beitritts entscheidet der Vorstand.

5.   Mit dem Beitritt wird die mittelbare Mitgliedschaft im Bayerischen Beamtenbund erworben.

6.   Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar, hat Sitz und Stimme in den Versammlungen und das Recht auf Antragstellung.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

 

1.   Zur Deckung der dem Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsenden Kosten sowie der Abgaben an den Bayerischen Beamtenbund wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Er ist nach den einzelnen Qualifikationsebenen abgestuft.

2.   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.   Der Beitrag wird bis zum 31.3. eines Kalenderjahres in einer Rate im Sepa-Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausscheiden aus dem Dienst einer obersten Staatsbehörde, nicht aber beim Eintritt in den Ruhestand.

2.   Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Ablauf des Jahres wirksam, in dem die Austrittserklärung dem Verband zugeht.

3.   Der Vorstand hat das Recht, den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband zu beschließen, wenn es

a)    der Satzung zuwider handelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet,

b)    nach Ablauf eines halben Jahres trotz schriftlicher Aufforderung den fälligen Beitrag nicht entrichtet.

4.   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegen den Verband.

 

 

§ 6

Organe des Verbandes

 

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Verbandsvorstand.

 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1.   Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten.

2.   Zeit und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.

3.   Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern und vom Verbandsvorstand gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Verbandsvorsitzenden vorliegen.

4.   Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5.   Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder gewünscht wird.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)   Satzungsänderungen,

b)   die Richtlinien der Verbandspolitik,

c)   den Beitritt zu Dachverbänden und Spitzenorganisationen,

d)   den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes,

e)   die gestellten Anträge,

f)    die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

g)   die Auflösung des Verbandes und Verwendung des Vereinsvermögens

 

2.   Sie wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Vertreter nach Maßgabe des § 9 Ziff. 1 und zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen jeweils auf die Dauer von vier Jahren.

 

 

§ 9

Verbandsvorstand

 

1.   Der Vorstand setzt sich aus fünf Verbandsmitgliedern der im Verband vertretenen Beamten/Beamtinnen der obersten Staatsbehörden zusammen.

2.   Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende, zwei stellvertretende Verbandsvorsitzende, den Schriftführer/die Schriftführerin und den Kassenverwalter/die Kassenverwalterin.

 

3.   Der Verbandsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist zuständig für Grundsatzfragen der Beamtenpolitik und beschließt über alle Maßnahmen, die den Rahmen der laufenden Geschäfte übersteigen. Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

4.   Der Verbandsvorsitzende/die Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Verbandsvorstandes und der Mitgliederversammlung. Der/die Verbandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

 

5.   Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zusammen. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder gewünscht wird.

6.   Der/die Vorsitzende und der/die beiden Stellvertreter vertreten den Verein, gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis können die beiden Stellvertreter aber nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 10

Allgemeine Bestimmungen

 

1.   Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

2.   Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3.   Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muss der Inhalt der gestellten Anträge und der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer (im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied) unterzeichnet sein.

4.   Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

 

5.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11

Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

 

1.   Die zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Während ihrer 4-jährigen Amtsdauer überprüfen sie einmal jährlich, die Kassenführung. Die Rechnungsprüfer sollen gemeinsam tätig werden.

2.   Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Prüfung des der Mitgliederversammlung zu erstattenden Kassenberichts; sie berichten über das Ergebnis der Prüfungen der Mitgliederversammlung und beantragen ggf. die Entlastungen des Vorstandes.

 

§ 12

Wahlen

 

1.   Die Durchführung der Wahlen nach § 8 Abs. 2 obliegt einem Wahlausschuss, den die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmt. Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.

2.   Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss einzureichen.

3.   Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig. Für jede Funktion erfolgt Einzelwahl.

4.   Im ersten Wahlgang entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

5.   Die Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. Der Wahlvorstand führt darüber einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbei, die der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.

6.   Das Ergebnis der Wahlen ist in die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen. Der/die Vorsitzende des Wahlausschusses hat die Niederschrift mit zu unterzeichnen.

 

§ 13

Auflösung

 

1.   Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist zu diesem Zweck unter Ausschluss weiterer Tagesordnungspunkte gesondert einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so ist eine erneute Versammlung anzusetzen, die frühestens sechs Wochen und spätestens zehn Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Bei dem erneuten Zusammentritt der Mitgliederversammlung bedarf der Auflösungsbeschluss nicht der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.

2.   Über die Verwendung des vorhandenen Verbandsvermögens wird mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 

1.   Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung am 23.11.2016 beschlossen.

2.   Sie ersetzt die Satzung vom 20.11.1993.

 

Satzung: